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Statut
Loipenförderverein Freudenstadt und Umgebung e.V.


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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Loipenförderverein Freudenstadt und Umgebung. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freudenstadt einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Freudenstadt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Förderung des Skilanglaufs. Insbesondere unterstützt der Verein die Pflege und Unterhaltung des Loipennetzes in Freudenstadt sowie den Ausbau von Gebäuden und Anlagen die dem Skilanglauf dienen. Darüber hinaus berät der Verein Gemeinden und Verbände und pflegt die Zusammenarbeit mit den Organisationen des Skisports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses nach § 3 Nr. 26a ESTG angemessen vergütet werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und den Vereinszweck fördert. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung erworben und beginnt mit der erstmaligen Zahlung des Jahresbeitrages.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft verpflichtet lediglich zur Zahlung des Jahresbeitrages.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verein

Aus dem Verein kann jeder durch schriftliche Erklärung austreten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedbeitrag ein Jahr lang nicht entrichtet wurde.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.

§ 7 Vereinsbeitrag

Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand i.S. des BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten sich die Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfalle gegenseitig Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei relativer Mehrheit findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand eine Ersatzperson durch Zuwahl.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung aus. Zur Unterstützung kann der Vorstand einen Beirat bilden. Als Beiratsmitglied kann jedes ordentliche Vereinsmitglied durch Vorstandsbeschluss berufen werden. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.

Zur Koordinierung der Arbeit im Vorstand beruft der Vorsitzende nach Bedarf Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied unter Angabe des Grundes wünscht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fällt seine Entscheidungen durch Beschlüsse; diese sind zu protokollieren.

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf und leitet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier verwaltet das Vermögen. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung. Ihm obliegt auch die Verwaltung der Mitglieder.

Er führt die Mitgliederkartei des Vereins (per EDV).

§ 12 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt neben dem Vorstand die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Über jede Mitgliederversammlung, Sitzung des Vorstands und besonders wichtige Vereinsangelegenheiten hat er ein Protokoll zu führen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.

Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, welche die gleichen Befugnisse wie die ordentlichen haben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

Mitgliederversammlungen sind mindestens drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung (per E-Mail) und durch Darstellung auf der Webseite des Vereins einzuberufen; nach Möglichkeit ist auch in der Tagespresse darauf hinzuweisen. Mitglieder ohne hinterlegte E-Mail Adresse werden schriftlich eingeladen. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin eingereicht und begründet werden. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung dies ohne Gegenstimmen beschließt oder Anträge erst durch die Versammlung gestellt werden.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten,
  1. a) den Geschäftsbericht des Vorsitzenden, die Protokolle des Schriftführers und den Rechnungsbericht des Kassiers entgegenzunehmen.
  2. b) die Kassenprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung zu wählen
  3. c) den Vorstand zu entlasten
  4. d) die Neuwahl des Vorstandes durchzuführen
  5. e) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen
  6. f) die Auflösung des Vereins


§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.

Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 16 Haftung

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Mitglieder, die im Vorstand oder sonst für den Verein handeln, haften in keinem Fall mit ihrem Privatvermögen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freudenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Sportförderung zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.Juli 2013 beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister Freudenstadt in Kraft.